Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1    Allgemeines – Geltungsbereich

(1)    Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2)    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses getroffen werden, sind schriftlich, elektronisch oder in Textform niedergelegt.
(3)    Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des BGB.

§ 2    Angebot, Erfüllungsort, Leistungsinhalt

(1)    Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Wir können die uns gegenüber abgegebenen Angebote nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der Bereitstellung der bestellten Leistung/Warenlieferung annehmen oder das Angebot ablehnen.
(2)    Zwischen dem Besteller und uns kommt nur durch unsere Annahme ein Vertrag zustande, in den unsere Lieferbedingungen einbezogen sind. Unsere Annahme ist nur wirksam, wenn sie mindestens in elektronischer Form (E-Mail) erklärt ist oder wir eine nach dem Vertrag geschuldete Hauptleistung erbracht haben.
(3)    Leistungs- und Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Besteller, soweit nichts anders vereinbart. Transportweg und Transportmittel bestimmen wir nach unserem Ermessen. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken oder als Eil- oder Expressgut versenden; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
(4)    Zur Erbringung von Leistungen dürfen wir uns ganz oder teilweise Dritter bedienen. Wir sind berechtigt in zumutbarem Umfang Teilleistungen zu erbringen. Mengenabweichungen (zuwenig/zuviel) von bis zu 15 % der bestellten Menge stellen keinen Mangel dar.
(5)    Maße, Dicke, Flächengewichte Schweißnahtgüte Verwendungsmöglichkeiten, sonstige Daten zur Beschreibung der Ware bestimmen deren Beschaffenheit nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. In jedem Fall gelten jedoch als Leistungsbeschreibung (Beschaffenheit) und damit als Erfüllung der Leistungspflichten die Lieferung von Ware mit den im ANHANG aufgeführten Toleranzen (angelehnt an die durch den Fachverband Verpackungen und Verpackungsfolien aufgestellten Prüf- und Bewertungsklauseln, hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialprüfung).
(6)    Spezielle Erwartungen und Verwendungszwecke sowie Toleranzen hinsichtlich Maße und Dicke müssen ausdrücklich vereinbart sein, um die Beschaffenheit der Ware zu bestimmen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen der Haltbar- und Entflammbarkeit, des Einsatzes im Außenbereich, der UV-Beständigkeit, des Einsatzes als Lebensmittel- oder medizinisch-technischer Verpackung sowie antistatischen Verhaltens. 
(7)    Sind wir beauftragt, die Ware mit Aufdrucken und Einfärbungen zu versehen, hat der Besteller uns ein Muster zu liefern oder uns aufzugeben, ein Muster anzufertigen oder vorzulegen, für das der Besteller vor Herstellung die Freigabe zu erteilen hat. Für technisch bedingte Farbabweichungen übernehmen wir keine Gewährleistung.
(8)    Transportverpackungen werden von uns zurückgenommen. Im Übrigen hat der Besteller selbst seinen Verpflichtungen aus der VerpackungsVO bzw. dem DualenSystem nachzukommen.
(9)    Garantien und besondere Risiken werden von uns nicht übernommen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

§ 3    Informationspflichten des Bestellers

Der Besteller muss uns bei der Bestellung informieren über:
a)    seine einzelnen vom Vertrag betroffenen Rechte, Rechtsgüter und Interessen, 
b)    ihm bekannte oder für ihn erkennbare Umstände, die gegen uns gerichtete Rechte begründen könnten; insbesondere auch über relevante außenwirtschaftliche Bestimmungen und sonstige Gesetze des Herkunftslandes des Bestellers und des Landes in das geliefert werden soll,
c)    eine von ihm in Anspruch genommene Eigenschaft als Verbraucher,
d)    andere subjektive und objektive Merkmale in seiner Sphäre, die zu einem besonderen gesetzlichen Schutz für ihn führen,
e)    Äußerungen einschließlich Werbeaussagen von uns oder Dritten, auf die er vertraut,
f)    einen Verwendungszweck, der Einfluss auf die Verjährung von Rechten bei Mängeln hat,
g)    ein Schuldverhältnis zwischen ihm und Dritten – insbesondere Verbrauchern –, das Rückgriffsansprüche oder andere Rechte gegen uns begründen kann,
h)    sein geplantes Vorgehen nach einer uns gesetzten Frist, die mindestens 14 Tage beträgt, zur Leistung oder Nacherfüllung.

§ 4    Preise – Zahlungsbedingungen

(1)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise einschließlich angemessener Verpackung ab „Werk“. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2)    Aufwendungen für die Erstellung von Klischees, Reinzeichnungen, Druckunterlagen und Spezialwerkzeugen werden gesondert in Rechnung gestellt. Sollten sich die unserer Kalkulation zugrunde liegenden Kosten wesentlich ändern, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen.
(3)    Unsere Rechnungen sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart, 10 Tage nach Versand der Ware zur Zahlung fällig und wie folgt zahlbar: 
-    innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, oder
-    nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto (ohne Abzug).
Der Skontoabzug setzt voraus, dass der Besteller nicht mit anderen Zahlungen in Verzug ist. Die Lieferung per Nachnahme behalten wir uns vor. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. 
(4)    Wir sind berechtigt, vor Absendung der Ware Vorauszahlung der vollen Rechnungsbeträge zu verlangen. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, so können wir die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
(5)    Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6)    Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften erheben wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

§ 5    Lieferzeit

(1)    Leistungszeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Bestellung sowie Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit durch uns schriftlich oder in Textform ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB; § 376 HGB bestätigt wurde. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist.
(2)    Für verzögerte Lieferung, verursacht durch Verschulden der Bahn, Post oder Spediteure, sowie für Verlust und Beschädigungen während des Transportes haften wir nicht.

§ 6    Eigentumsvorbehalt

(1)    Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Zu den offenen Forderungen gehören auch Verbindlichkeiten aus einem Scheck-Wechsel-Verfahren. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach gesetzter angemessener Frist berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2)    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3)    Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4)    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 7    Mängelhaftung

(1)    Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware nachgekommen ist.
(2)    Soweit die Ware mangelhaft ist, kann der Besteller Nacherfüllung in Form der Lieferung einer neuen mangelfreien Ware verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(3)    Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(4)    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5)    Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(6)    Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7)    Soweit nicht vorstehend Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für eventuelle Aufwendungsersatzansprüche.
(8)    Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz verjähren in 24 Monaten nach Ablieferung. Der Anspruch auf Minderung und auf Ausübung eines Rücktrittsrechts ist ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478; 479 BGB bleibt unberührt.

§ 8    Gesamthaftung

(1)    Eine weitergehende Haftung als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie für erteilte Auskünfte über Verarbeitungs- oder Verwendungsmöglichkeiten unserer Ware, einschließlich technischer Beratung.
(2)    Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9    Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden, es sei denn, dass wir den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

§ 10    Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1)    Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand das für unseren Verwaltungssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
(2)    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

ANHANG zu § 2 Absatz 5:

Geltung der Maßangaben:

Die definierten Abmessungen beziehen sich auf die Beutelmaße und nicht auf das Füllvolumen. Falls nichts anderes vereinbart ist, beziehen sich die angegebenen Maße handelsüblich auf die Außenmaße der Beutel sowie Beutel auf Rolle. Die Maßangaben erfolgen in der Reihenfolge: Breite, Länge, Foliendicke, wobei diese Angaben durch ein Malzeichen verbunden werden, also Breite x Länge x Dicke.
Als Breite eines Beutels gilt die Öffnungsseite. Die Breite entspricht dem halben Umfang des Beutels. Alle Maße werden in Millimetern (mm) angegeben.

Breitentoleranzen – Beutel/Säcke:

Zulässige Breiten-/Längenabweichungen (Toleranzen), von den Abmessungen, die sich im Rahmen der Herstellung ergeben:
Beutel-/Sack Länge        +/- 3 %
Beutel-/Sack Breite        +/- 3 %

Breitentoleranzen – andere Folien:

Unter Breite wird der Abstand der beiden Kanten voneinander bei Schlauch, Halbschlauch und Flachfolie verstanden. Unter Liegebreite wird der Abstand der beiden Kanten voneinander bei Seitenfaltenschlauch mit eingelegter Seitenfalte verstanden. Die Messung der Folienbreite erfolgt im entspannten Zustand. Die Breite auf der Rolle kann technisch bedingt abweichen. Es gelten für Schlauch, Halbschlauch, Seitenfaltenschlauch mit ausgezogener Seitenfalte und unbesäumte Flachfolie folgende Breitentoleranzen:

  Breite in mm Breitentoleranz in mm
bis 250 ± 4
  251-500 ± 5
  501-800 ± 6
  801-1200 ± 8
  1201-2000 ± 12
  2001-3000 ± 15
  3001-4000 ± 30
  4001-5000 ± 50
über 50001 ± 80


Für besäumte Flachfolie gilt 50 % der vorstehend angegebenen Breitentoleranz. Für den Seitenfaltenschlauch gilt Folgendes: Die zusätzlichen Abweichungen bzw. Toleranzen von der Kantendeckung und Seitenfaltentiefe dürfen jeweils betragen:

Liegebreite in mm Kantendeckung in mm Seitenfaltenbreite in mm Seitenfaltenbreitentoleranz in mm
500 ± 3 500 ± 6
501-800 ± 4 501-800 ± 8
801-1200 ± 8 801-1200 ± 12
1201-2000 ± 10 1201-2000 ± 16
2001-300 ± 12 2001-300 ± 20
3001-5000 ± 15    
50001 ± 18    

Längentoleranzen:

Es gelten für Schlauch, Halbschlauch, Seitenfaltenschlauch und Flachfolie folgende Längentoleranzen: Unter Länge wird die abgewickelte Meterzahl einer Rolle verstanden.

Rollenlänge 
bis 100 m ± 2,5 %
101 m - 800 m ± 2,0 %
801m - 2000m ±1.5 %
2001 m - 5000 m ± 1,2 %
über 5001 m ± 0,8 %

Schweißnahtgüte:

Die Schweißnahtgüte wird folgendermaßen definiert: Bruchkraft der Schweißnaht [in N]/Bruchkraft der Folie [in N] Die Schweißnahtgüte wird ausgedrückt als Schweißfaktor. Er wird berechnet als arithmetisches Mittel aller Einzelwerte und muss mindestens betragen:
Mindestwert:
Bei Foliendicken bis 60 my:
Bruchkraft der Schweißnaht [in N]    x 100 % = 70 %
Bruchkraft der Folie [in N]
Bei Foliendicken über 60 my:
Bruchkraft der Schweißnaht [in N],    x 100 % = 60% 
Bruchkraft der Folie [in N]
Anzahl der Probestücke: Die Proben sind einzeln verschiedenen Wareneinheiten zu entnehmen. Die Zahl der Prüfmuster bei eventuellen Beanstandungen beträgt:
bis 5.000 Stück    = 10 Proben
5.001 bis 10.000 Stück    =   2 Proben pro   1.000 Stück
für jede weitere 10.000 Stück    =   2 Proben pro 10.000 Stück
Foliendicke:
Die Dickenmessungen müssen sich über die ganze Breite (Herstellbreite) der Probe erstrecken. Der Messabstand beträgt 10 mm oder maximal 99 Messpunkte gleichmäßig über die gesamte Breite (bei Folienbreiten) größer als 1 m in variablem Abstand verteilt. Die Dickenmessung ist mit einem kalibrierten Dickenmessgerät durchzuführen. Die Dickenmessung ist generell quer zur Herstellung der Folie durchzuführen. Die Streubreite der Einzelabweichungen darf von der Nenn-Dicke (Solldicke) betragen:

Bis 2500 mm Breite Maximale Einzelabweichung
Nenndicke, Solldicke Dickentoleranz
kleiner 15 my ± 22 %
15 bis 25 my ± 15 %
größer 25 my ± 13 %
Ab Breite 2501 mm bis 6000 mm  
kleiner 25 my ± 25 %
25 bis 50 my ± 20 %
größer 50 my ± 15 %
Breite > 6001 mm  
< 50 my ± 25 %
>/= 50 my ± 20 %

Diese Werte sind von mindestens 95 % der Messpunkte einzuhalten. Die Dicke wird in mm oder my angegeben. Aus den ermittelten Einzelmessungen wird das arithmetische Mittel gebildet.
Flächengewicht:
Das ermittelte Flächengewicht wird in Gramm pro qm bzw. Laufmeter angegeben. Für die bestellte Nenndicke bzw. Solldicke oder das Flächengewicht gelten bei Lieferung je Losgröße folgende Toleranzen:

  zulässige Abweichungen vom Sollgewicht
bis 200 kg ± 10%
201 kg bis 1.000kg ± 7%
1001 kg bis 5.000 kg ± 5 %
über 5.001 kg ± 4 %


dm-folien GmbH
Markwiesenstraße 33
72770 Reutlingen
Geschäftsführer Patrick Mühlinghaus, Markus Riehle (Einzelvertretungsberechtigt)
Amtsgericht Stuttgart    HRB 354108                Stand: Juni 2022